Satzung des Vereins in kontakt – Verein für christliche Lebenshilfe e. V.
vom 25.02.05, geändert zuletzt am 26.02.2020
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „in kontakt – Verein für christliche Lebenshilfe“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
(2) Sitz des Vereins ist Weinsberg
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist
- die Förderung der Jugend- und Familienhilfe
- die Förderung der Bildung und Erziehung
- die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildungsangebote, Beratung und seelsorgerliche Begleitung und richtet sich an Paare, Ehepaare, Familien und Einzelpersonen.
Hierdurch wollen wir den Selbstwert stärken, Orientierung geben und zu einem gleichwertigen Miteinander befähigen.
Ziel ist es, Menschen in Krisensituationen eine Hilfestellung in Sinn- und Lebensfragen anzubieten.
Die Arbeit des Vereins geschieht auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes. Der Verein wird damit tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie.
Im Übrigen versteht der Verein seine Aufgabe als Lebens- und Wesensäußerung der evang. Kirche in Württemberg
(3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk der evang. Kirche in Württemberg e. V. an.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Vorstand kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl juristische als auch alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand.
(5) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§5 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Die schriftliche Austrittserklärung ist an ein Vorstandsmitglied zu richten. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Jahresende zulässig.
§6 Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft kann der Verein durch den Ausschluss eines Mitgliedes beenden.
(2) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat.
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.
(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen.
(6) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat in Geld einen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
(2) Die Höhe des Beitrages und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§8 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
(2) Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich nach eigener, interner Beschlussfassung. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine angemessene Aufwandsentschädigung beschließen. Im Übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst, soweit diese Satzung nicht bereits Festlegungen getroffen hat.
Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.
(4) Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 i. V. m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden im Sinne von § 10 von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Wiederwahl ist möglich.
(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder Vorsitzende ist einzeln vertretungsberechtigt.
(7) Der Vorstand hat der jährlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Angelegenheiten des Vereins abzugeben. Dieser Bericht sollte insbesondere umfassen:
- Bilanzergebnisse und Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
- Bericht über die durchgeführten Tätigkeiten und der daraus gewonnenen Erkenntnisse
- Bericht über geplante Tätigkeiten
- Beschlüsse des Vorstands
- Informationen über neue Mitglieder
§10 Mitgliederversammlung
(1) Einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Diese wird vom Vorstand geleitet.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mind. zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand einzuladen. Einladungen und sonstiger Schriftverkehr per E-Mail sind zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung hat über die Belange des Vereins zu beschließen. Sie ist insbesondere zuständig für
- Satzungsänderungen,
- Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
- Beitragsfestsetzung
- Auflösung des Vereins
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Es entscheidet die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(7) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§11 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass der Verein aufgelöst werden soll.
(2) Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§12 Liquidation
Liquidatoren des Vereins sind die 1. und 2. Vorsitzende.
§13 Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die evang. Landeskirche Württemberg – Kirchenbezirk Weinsberg -, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Weinsberg, den 26.02.2020